Zollnews


Wir möchten Sie mit diesem Service bezüglich Änderungen im Bereich Zoll und Außenhandel auf dem neuesten Stand halten. Sollten Sie an genaueren Informationen zu den einzelnen Themen interessiert sein, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

14. Dezember 2016
Kombinierte Nomenklatur 2017
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 vom 6. Oktober 2016 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2017 veröffentlicht.

Die neue Kombinierte Nomenklatur umfasst rund 960 Seiten und enthält gegenüber der Version 2016 ca. 1300 Änderungen. Es werden u.a. die jüngsten Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS 2017) berücksichtigt. Die Europäische Kommission stellt, wie jedes Jahr, entsprechende Transponierungslisten (Aufstellung der vorgenommenen Änderungen) zur Verfügung.

Die umfangreichsten Änderungen wurden im Abschnitt „Spinnstoffe und Waren daraus“ (Kapitel 50 bis zu Kapitel 63) vorgenommen.

Bei der Kombinierten Nomenklatur handelt es sich um das System der 8-stelligen Zolltarifnummern der Europäischen Union. Sie dienen u.a. als Grundlage für:

- Zollanmeldung bei der Ein- bzw. Ausfuhr
- die Anwendung von Handelsbeschränkungen
- die Anwendung von Verboten und Beschränkungen
- die anwendbaren Zollsätze und Zollbegünstigungen
- Antidumping- oder Schutzzöllen oder für statistische Zwecke der Union.

+ Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission
+ Transponierungslisten 2017
13. Dezember 2016
Zollrechtlicher Ausführer
Der Begriff des Ausführers wurde durch den Zollkodex der Union (UZK) neu geregelt:

Art 1 Z 19 UZK-DA: „Ausführer“ ist

a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen;

b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.


Die östereichische Zollverwaltung hat Erläuterungen zu diesen neuen Bestimmungen in der Arbeitsrichtlinie ZK-2630, „Verbringung aus dem Zollgebiet“ idF vom 4.8.2016, Abschnitt 1.4. veröffentlicht.

Gerade in Fällen von Reihengeschäften kann die Bestimmungen des zollrechtlichen Ausführers zum Teil sehr schwierig sein. Die Zollverwaltung hat hierzu in der Arbeitsrichtlinie einige Beispiele ausgearbeitet.

Bei Fragen zu diesem Themengebiet stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!

+ Arbeitsrichtlinie ZK-2630, „Verbringung aus dem Zollgebiet“ idF vom 4.8.2016
7. November 2016
Verlängerung der zollrechtlichen Verjährungsfrist
Mit Inkrafttreten des Zollkodex der Union (UZK) wurde in Österreich die zollrechtlichen Verjährungsbestimmungen, geregelt in § 60 ZollR-DG, maßgeblich verschärft.

Es reicht nun bereits eine grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Abgabenverkürzung, um die grundsätzlich geltende Verjährungsfrist von drei Jahren zehn Jahre zu verlängern.

11. August 2016
Brasilien akzeptiert Carnet ATA
Mit 28.06.2016 wurde Brasilien als 76. Land Mitglied der Haftungskette zum Carnet ATA.

Die Anwendung des Carnet ATA ist dabei auf folgenden Anwendungsbereiche beschränkt:

B.1) Waren für Messen, Ausstellungen, Treffen oder ähnliche Gelegenheiten
B.2) Berufsausrüstung
B.5) Waren zur erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Verwendung
B.6) Persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

Das Carnet ATA ist hierzu entweder in englischer oder portugiesischer Sprache auszufüllen.

Die Wirtschaftskammer Österreich bietet im Internet eine gute Übersicht über die Anwenderstaaten und Anwendungsbereiche des Carnet ATA.

+ Mitteilung der WKO
+ Übersicht Carnet ATA (WKO)
2. Juni 2016
Überwachungssystems für Einfuhren von Stahlwaren
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/670 ist für die Einfuhr von diversen Stahlwaren ex Kap. 72 und ex Kap. 73 des Zolltarifs ein Überwachungsdokument (Einfuhrlizenz) bei der Einfuhrzollabfertigung vorzulegen.

Eine genaue Liste der betroffenen Waren findet sich im Anhang I der Verordnung.

Dies betrifft jedoch nur Importe von Stahlwaren mit einem Nettogewicht von mehr als 2,5 Tonnen. Weiters sind Importe von Ursprungserzeugnissen aus Norwegen, Island und Liechtenstein ausgenommen.

Das Überwachungsdokument kann beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C 2/9 gebührenfrei beantragt werden.

+ Durchführungsverordnung (EU) 2016/670


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