Zollglossar


Anmelder

"Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.

EORI - Nummer

Die "Economic Operators´ Registration and Identification System" - Nummer ist eine einheitliche Registriernummer für alle EU-Wirtschaftsbeteiligten. Die Nummer ist bei jeder Kommunikation mit den Zollbehörden anzugeben und dient der eindeutigen Identifikation.

Einfuhrabgaben

"Einfuhrabgaben" sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

Erlass

"Erlass" ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.

Ermächtigter Ausführer

Grundsätzlich gelten Ursprungserklärungen auf Rechnungen nur bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR 6.000,-. Ein "Ermächtigter Ausführer" kann, nach Bewilligung durch die Zollbehörden, auch bei höheren Warenwerten einen Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen.

Erstattung

"Erstattung" ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.

Gestellung

"Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

Nichtunionswaren

Nicht-Unionswaren" erfüllen nicht die Voraussetzungen als Unionswaren oder haben den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren.

Unionswaren

"Unionswaren" sind Waren, die
a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

Veredelungsvorgänge

Als "Veredelungsvorgänge" gelten
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
c) die Zerstörung von Waren,
d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

Vorübergehende Verwahrung

"Vorübergehende Verwahrung" ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.

Wirtschaftsbeteiligter

"Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

Zollamtliche Überwachung

Die "zollamtliche Überwachung" besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.

Zollanmeldung

"Zollanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

Zollrechtlicher Status

"Zollrechtlicher Status" ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.

Zollschuld

"Zollschuld" ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.

Zollschuldner

"Zollschuldner" ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.

Zollverfahren

"Zollverfahren" sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren,
c) Ausfuhr.

Zollvertreter

"Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Überlassung

"Überlassung von Waren" ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.