Zollnews
Wir möchten Sie mit diesem Service bezüglich Änderungen im Bereich Zoll und Außenhandel auf dem neuesten Stand halten.
Sollten Sie an genaueren Informationen zu den einzelnen Themen interessiert sein, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
15. Juni 2013
1. Juni 2013
Mit 1. Juli 2013 vergrößert sich die Europäische Union um einen weiteren Mitgliedsstaat. Dies hat natürlich auch zoll- und umsatzsteuerliche Folgen, wird doch Kroatien damit ebenfalls Mitglieds der Zollunion sowie ein Teil des gemeinsamen Steuergebietes.
Zollrecht
Die Zollgrenzen zwischen den „alten“ Mitgliedstaaten und Kroatien fallen mit 01.07.2013. Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union und Kroatiens im zollrechtlich freien Verkehr befinden, können daher frei und ohne Zollkontrollen zirkulieren.
Waren, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch "zollanhängig" sind (zB Versandverfahren,, Zolllagerverfahren, Aktive Veredelung, Vorübergehende Verwendung, ...) müssen jedenfalls mittels einer formellen Zollanmeldung in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden. Wir bitten daher folgendes unbedingt zu beachten: Auch nach dem 01.07.2013 kann Ware unter zollamtlicher Überwachung bei Ihrem Unternehmen angeliefert werden. Dies ist dem Zoll zu melden!
Um in diesen Fällen die Waren zollfrei in den freien Verkehr überführen zu können, muss der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Vorlage formeller Nachweise belegt werden. Es solche kommen u.a. in Frage:
- T2L(F) - Dokument oder ein anderer zulässiger Nachweis des Gemeinschaftscharakters (siehe Art 314c ZK-DVO)
- Präferenzursprungsnachweise
- Carnet ATA (in der "alten" EU oder Kroatien ausgestellt)
Trotz Zollfreiheit ist für alle noch zollanhängigen Waren die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Umsatzsteuer
Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Unternehmen unterliegen ab dem 01.07.2013 dem Umsatzsteuerregime der EU. Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Kunden sind daher folgende Punkte zu beachten:
- Warensendungen zw. der EU und Kroatien stellen ab dem 01.07.2013 keine Ausfuhrsendungen sondern innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Die Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist keine Umsatzsteuer aus und muss zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungskriterien die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit buch- und belegmäßig nachgewiesen werden.
- Bei Dienstleistungen, die an kroatische Unternehmen erbracht werden und am Empfängerort steuerbar sind, hat die Rechnung neben der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System) zu enthalten.
- Kroatische Unternehmen müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekanntgeben. Die Richtigkeit der UID-Nummer der kroatischen Kunden sollte jedenfalls rechtzeitig und regelmäßig überprüft werden (UID-Bestätigungsverfahren der Stufe 2 über Finanzonline)
- Die Geschäftsfälle sind in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
Intrahandelsstatistik (INTRASTAT)
Ab 01.07.2013 sind auch die Warenbewegungen mit Kroatien in die monatlichen Intrastat - Meldungen aufzunehmen. Von dieser Meldungspflicht sind nur jene Unternehmen ausgenommen, deren innergemeinschaftliche Warenbewegungen unter EUR 550.000,- / Jahr bleiben.
+ Informationsdokument der Europäischen Kommission über die Auswirkungen im Zollbereich des Beitritts Kroatiens (Englisch)
+ Information der Wirtschaftskammer Österreich
15. Mai 2013
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 wurde die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien beschlossen.
+ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013
6. Mai 2013
Das allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) ist eine autonome Maßnahme der EU. Die EU gewährt Entwicklungsländern bzw. deren Waren Zollvorteile beim Import in die EU.
Mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates wurde das APS - System neu geregelt und der Kreis der begünstigten Länder neu gezogen.
Bereits mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde eine Streichung folgender Länder beschlossen: Costa Rica, Panama, Kuba, Venezuela, Brasilien, Uruguay, Argentinien, Weißrussland, Russland, Kasachstan, Gabon, Libyen, Malaysia, Palaos.
Diese drastische Kürzung wurde mit Verordnung (EU) Nr. 154/2013 um Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran erweitert.
Die neue APS - Verordnung findet ab dem 01.01.2014 Anwendung.
Weiters gab es eine ganz aktuelle Änderung mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2013. Die Änderung berücksichtigt den neuen unabhängigen Staat Südsudan sowie die Auflösung der Niederländischen Antillen. Der Eintrag „Niederländische Antillen“ wird gestrichen. Neu in die Liste aufgenommen werden Südsudan, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer Teil). Südsudan gehört außerdem zu der Gruppe von Ländern, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt.
+ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2013
+ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013
+ Verordnung (EU) Nr. 978/2012
26. April 2013
Mit Wirkung vom 25.4.2013 der endgültige Antidumpingzoll für alle ausführenden Hersteller auf 70,8% des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, erhöht.
Von der Antidumpingmaßnahme betroffen sind manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken). Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann.
Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht.
+ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013