Zollnews
Wir möchten Sie mit diesem Service bezüglich Änderungen im Bereich Zoll und Außenhandel auf dem neuesten Stand halten.
Sollten Sie an genaueren Informationen zu den einzelnen Themen interessiert sein, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
12. Januar 2015
Gemäß Ihrer Bewilligungen haben alle ermächtigten Ausführer bis 31.01. jeden Jahres einen ausgefüllten Auskunftsbogen (Vordruck Za 280, siehe Link unten) an das Bewilligungszollamt zu übermitteln.
Bei Fragen hinsichtlich des Fragebogens stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
+ Vordruck Za 280
12. Januar 2015
5. November 2014
Die Meldeschwelle für Intrastat-Meldungen wird ab dem 01.01.2015 von bisher EUR 550.000,- auf EUR 750.000,- angehoben. Sollte dieser neu festgelegte Schwellenwert im Jahr 2014 nicht überschritten werden, müssen im Folgejahr 2015 auch keine INTRASTAT-Meldungen mehr abgegeben werden.
Sollte die Umsatzschwelle von EUR 750.000,- jedoch im Laufe des Jahres 2015 überschritten werden, sind die Meldungen ab dem Monat, in welchem der Schwellenwert überschritten wird, wieder aufzunehmen.
Intrastat (kurz für Innergemeinschaftliche Handelsstatistik) - Meldungen dienen zur Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Abgabe dieser Meldungen kann auch an spezialisierte Dienstleister wie Zoll Plus ausgelagert werden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten und Vorteile.
15. Oktober 2014
Am 01.08.2014 sind weitgehende Embargo der EU gegen Russland in Kraft getreten. Wir möchten hierzu nachfolgend eine Kurzübersicht über die entsprechenden Beschränkungen im Warenverkehr geben:
Sektorale Wirtschaftssanktionen - VO (EU) Nr. 833/2014
Waffenembargo
Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Einfuhr, der Kauf und die Beförderung solcher Güter aus Russland sind verboten.
Dual-Use-Güter
Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Soweit Dual-Use-Güter nicht unter dieses Verbot fallen, kann eine Lieferung und Ausfuhr nach entsprechender Genehmigung durch die zuständige Behörde zulässig sein.
Ausrüstung und Technologie für die Erdölindustrie
Die im Anhang II der Sanktionsverordnung gelisteten Güter unterliegen, soweit für eine Nutzung in Russland bestimmt und für die Ölindustrie zum Einsatz bei der Erdölexploration und -förderung erforderlich, einer vorherigen Genehmigungspflicht.
Technische Hilfe, Finanz- und Vermittlungsdienste
Die Verbote und Beschränkungen bezüglich Waffen, Dual-Use-Güter sowie Ausrüstungen und Technologien für die Erdölindustrie werden zusätzlich noch durch Dienstleistungsbeschränkungen für technische Hilfe, Finanz- und Vermittlungsdienste unterstützt.
Handelsbeschränkungen der EU mit Bezug auf die Krim oder Sewastopol - VO (EU) 692/2014
Als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopol durch Russland wurden durch die Europäische Union Handelsbeschränkungen verhängt:
- Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
- Investitionsverbote und -beschränkungen bestimmte Sektoren (Verkehr, Telekommunikation oder Energie)
- Ausfuhrverbote für Ausrüstungen für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie
+ Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
+ Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates
6. Juni 2014
Mit 01.07.2014 tritt ein Freihandelsabkommen zwischen der Volksrepublik China und der Schweiz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommt zwischen den beiden Ländern nicht mehr das "Allgemeine Zollpräferenzsystem" (APS) zur Anwendung. Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ein eigenständiges Dokument (siehe Link) und nicht mehr das bisherige Formblatt A (Form A).
Die bisherige Möglichkeit, ein Ersatzursprungszeugnis für in der EU geteilte Sendungen (z.B. im Rahmen des Zolllagerverfahrens) auszustellen, entfällt leider dadurch.
Exporteure, welche chinesische Ursprungswaren in die Schweiz verkaufen, müssen in diesen Fällen eine etwaige zusätzliche Zollbelastung beachten. Wir stehen Ihnen gerne hinsichtlich einer Beratung über die Folgen zur Verfügung.
+ Abkommenstext Schweiz-China (Deutsch)
+ Muster Certificate of Origin im Freihandelsverkehr zwischen VR China und der Schweiz